Neckarsulm, 1. Dezember 2023 – Bechtle hat erfolgreich Wandelschuldverschreibungen in einem Gesamtnennbetrag von 300 Millionen Euro mit einer Laufzeit von sieben Jahren platziert. Ziel der Kapitalmaßnahme ist die Finanzierung des weiteren, auch akquisitorischen, Wachstums der Bechtle Gruppe im In- und Ausland. Seit Gründung hat das IT-Unternehmen europaweit 113 Unternehmen zugekauft und damit die eigene Marktposition in 14 Ländern erheblich ausgebaut. Zuletzt finanzierte Bechtle die Unternehmenskäufe über klassische Kreditverträge. Das derzeit hohe Zinsniveau machte nun jedoch die Ausfinanzierung erstmals über Wandelschuldverschreibungen attraktiv. Diese Finanzierungsform kann für das größte deutsche IT-Systemhaus nicht nur zu einer verbesserten Kapitalstruktur führen, sondern verringert auch die Finanzierungskosten. Die Wandelschuldverschreibungen waren mehrfach überzeichnet.
„Für Bechtle als börsennotiertes Unternehmen ist die erfolgreiche Begebung der Wandelschuldverschreibungen ein wichtiger Schritt, um uns auch in Zeiten hoher Zinsen finanziell ein großes Maß an strategischer Flexibilität zu sichern. Das gilt sowohl in Bezug auf organische wie auch anorganische Wachstumsoptionen, zu denen zuvorderst attraktive Akquisitionen und Beteiligungen zählen“, sagt Dr. Thomas Olemotz, Vorstandsvorsitzender der Bechtle AG. Bechtle erreichte durch zahlreiche Unternehmenskäufe eine erhebliche Stärkung der Wettbewerbsposition in Europa und realisierte so eine deutlich gewachsene Flächendeckung. Allein 2023 akquirierte Bechtle sieben Unternehmen in den sechs europäischen Ländern Großbritannien, den Niederlanden, der Schweiz, Frankreich, Spanien und Deutschland.
Ausbau in zukunftsträchtige Geschäftsfelder
Zudem will Bechtle die durch die Wandelschuldverschreibungen neu verfügbare Liquidität für den Ausbau zukunftsträchtiger Geschäftsfelder wie etwa künstliche Intelligenz verwenden. Im Oktober hat sich das Unternehmen bereits mit der Planet AI an einem attraktiven deutschen KI-Unternehmen beteiligt. „Durch die Wandelschuldverschreibungen bieten wir Investoren die Möglichkeit, sich an den aussichtsreichen Perspektiven von Bechtle als IT-Zukunftspartner zu beteiligen und an der Gestaltung der allgegenwärtigen digitalen Transformation der Wirtschaft und öffentlichen Verwaltung teilzuhaben“, so Dr. Thomas Olemotz. „Die erfolgreiche Platzierung der Wandelschuldverschreibungen zeigt das Vertrauen der Investoren in unser Geschäftsmodell und in die aussichtsreichen Zukunftsperspektiven unseres Unternehmens.“
Hauptversammlung ermöglichte Wandelschuldverschreibungen
Grundlage für die Nutzung dieses Finanzierungsinstruments waren die von der Jahreshauptversammlung vom 15.06.2021 erteilten Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss der Bezugsrechte der bestehenden Aktionärinnen und Aktionäre. Die Wandelschuldverschreibungen wurden im Rahmen eines beschleunigten Bookbuilding-Verfahrens ausschließlich institutionellen Anlegern außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika angeboten. UniCredit Bank und Commerzbank begleiteten die Transaktion als Joint Global Coordinators und Joint Bookrunners.
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Über Bechtle:
Bechtle ist mit über 85 IT-Systemhäusern nah bei den Kunden und zählt mit IT-E-Commerce-Gesellschaften in 14 Ländern zu den führenden IT-Unternehmen in Europa. Bechtle verfügt zudem über ein weltweites Netzwerk an Partnern, das die Anforderungen global agierender Kunden erfüllt. Gegründet 1983, beschäftigt die Bechtle Gruppe mit Hauptsitz in Neckarsulm derzeit über 14.800 Mitarbeitende. Die mehr als 70.000 Kunden aus Industrie und Handel, dem Public Sector sowie dem Finanzmarkt begleiten wir bei ihrer digitalen Transformation und bieten herstellerübergreifend ein lückenloses Angebot rund um IT-Infrastruktur und IT-Betrieb. Bechtle ist im MDAX und im TecDAX notiert. 2022 lag der Umsatz bei 6,03 Mrd. €. 2023 feiert Bechtle das 40-jährige Unternehmensjubiläum. Mehr unter: bechtle.com.
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Ausschließlich für die Zwecke der Produktüberwachungsanforderungen in: (a) der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung (MiFID II); (b) Artikel 9 und 10 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung der MiFID II; und (c) lokaler Durchführungsbestimmungen (zusammen die MiFID II-Produktüberwachungsanforderungen) und unter Ausschluss jedweder Haftung, gleich ob eine solche aus unerlaubter Handlung, Vertragsverletzung oder anderweitig entsteht, die einem "Konzepteur" (für die Zwecke der MiFID II-Produktüberwachungsanforderungen) ansonsten in Bezug darauf entstehen könnte, wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Wandelschuldverschreibungen ein Produktgenehmigungsverfahren durchgeführt wurde, bei dem festgestellt wurde, dass: (i) der Zielmarkt für die Wandelschuldverschreibungen ausschließlich geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden sind, wie jeweils in der MiFID II definiert; und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der Wandelschuldverschreibungen an geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden geeignet sind. Jede Person, die die Wandelschuldverschreibungen später anbietet, verkauft oder empfiehlt, (ein Vertreiber) sollte die Zielmarktbewertung des Konzepteurs berücksichtigen, wobei ein der MiFID II unterliegender Vertreiber jedoch dafür verantwortlich ist, eine eigene Zielmarktbewertung in Bezug auf die Wandelschuldverschreibungen vorzunehmen (entweder durch Übernahme oder durch weitergehende Spezifizierung der Zielmarktbewertung des Konzepteurs) und geeignete Vertriebskanäle festzulegen. Die Zielmarktbewertung erfolgt unbeschadet der Anforderungen etwaiger vertraglicher oder gesetzlicher Verkaufsbeschränkungen in Bezug auf ein Angebot der Wandelschuldverschreibungen und/oder der zugrunde liegenden Aktien. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die Zielmarktbewertung weder (a) eine Bewertung der Eignung oder Zweckmäßigkeit für die Zwecke der MiFID II noch (b) eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern zur Anlage in die Wandelschuldverschreibungen oder zum Erwerb der Wandelschuldverschreibungen oder zur Vornahme sonstiger Handlungen in Bezug auf die Wandelschuldverschreibungen darstellt.
Die Wandelschuldverschreibungen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten Königreich bestimmt und sollten Kleinanlegern im EWR oder im Vereinigten Königreich nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger (a) im EWR eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 MiFID II; (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 (in der jeweils geltenden Fassung, die Versicherungsvertriebsrichtlinie), soweit dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 MiFID II gilt; oder (iii) sie ist kein Qualifizierter Anleger im Sinne der Prospektverordnung und (b) im Vereinigten Königreich eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2017/565 in der Form, in der diese kraft des EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist, oder (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Bestimmungen des britischen Gesetzes über Finanzdienstleistungen und Märkte von 2000 (Financial Services and Markets Act 2000; FSMA) sowie von zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 gemäß dem FSMA erlassenen Vorschriften und Bestimmungen, soweit dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, in der Form gilt, in der diese kraft des EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist. Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (die PRIIPs-Verordnung der EU) oder der PRIIPs-Verordnung der EU in der Form, in der diese kraft des EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist (die PRIIPs-Verordnung des Vereinigten Königreichs), erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Wandelschuldverschreibungen an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigen Königreich erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Wandelschuldverschreibungen an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten Königreich nach der PRIIPs-Verordnung der EU und/oder der PRIIPs-Verordnung des Vereinigten Königreichs rechtswidrig sein.
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